Unsere Satzung

                                                                                                                                            

                                                                                                                                            

 

Satzung

des Pferdesportvereins (PSV) Reitclub Auerbach e.V. (RCA)

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Pferdesportverein (PSV) trägt den Namen

Reitclub Auerbach e. V. (kurz: RCA“).

Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Amberg/OPf. unter der Register-Nr. VR 178 eingetragen und hat seinen Sitz in Auerbach/OPf.

Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes (BLSV), des Pferdesportverbandes Niederbayern/Oberpfalz und dadurch Mitglied des Bayer. Reit- und Fahrvereins und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren;
    2. die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
    3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
    4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
    7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
  3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Abstimmung der Vorstandschaft darüber gefordert werden. Für die Entscheidung ist eine 2/3-Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich

  1. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Zur Verleihung ist die Zustimmung von drei Viertel (3/4) der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen dieser Satzung, der Reit- und Betriebsordnung des Reitclubs Auerbach e.V. in der jeweils gültigen Fassung, als auch den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportverbandes Niederbayern/Oberpfalz, des Bayer. Reit- und Fahrvereins und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 3a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod;

der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang des Kündigungsschreibens (Austrittserklärung) beim Vorstand; bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet; vor dem Zugang des Kündigungsschreibens bereits fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden noch erhoben.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als einen Monat nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die der Vorstand entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zum ersten Januar jeden Jahres fällig.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren haben kein Stimmrecht mit Ausnahme bei der Wahl des Jugendleiters.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Kassier,
  • der Sportleiter,
  • der Jugendleiter,
  • 2 Beisitzer.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Auerbach,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Reitclub Auerbach e. V.

Dornbacher Straße 10

91275   Auerbach i.d.OPf.

 

Hans-Jörg Wildung

1. Vorsitzender

 

Uwe Rechner

2. Vorsitzender

 

Internet:

www.Reitclub-Auerbach.com

 

Mail:

Reitclub-Auerbach@gmx.de

 

facebook:

Reitclub Auerbach e.V.

 

instagram:

reitclubauerbach

 

 

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Grundlagen zuletzt aktualisiert am 14.09.2022